in der Fassung vom 26. Februar 2002
Unsere Vereinssatzung können Sie hier als PDF-Version herunterladen.


Präambel

Innerhalb des Bundesgebietes besteht ein deutliches wirtschaftliches Gefälle. Es besteht die Gefahr, dass Neumünster strukturell ins Abseits gedrängt wird. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, ist es erforderlich, nicht nur auf die Hilfe von außen zu setzen, sondern selbst Initiativen zu ergreifen. Hierbei soll der „Sportpool Neumünster e.V.“ behilflich sein. Durch ihn soll ein ausgeprägter Gemeinschaftssinn vor Ort entstehen, um auf diese Weise mit verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten gemeinsam Ideen und Initiativen für den Neumünsteraner Wirtschaftsraum zu entwickeln. Dabei soll das Image des Wirtschaftsstandortes Neumünster gefördert werden um deutlich zu machen, dass diese Region ein eigenständiges Leistungsprofil bewirkt. Dieses Ziel soll über ein sportliches Aushängeschild transportiert werden.

Dieses kann nur ermöglicht werden, wenn die Wirtschaft sich gezielt engagiert. Im Sinne dieser Zielsetzung besteht daher eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen Sport und Wirtschaft.


§1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sportpool Neumünster e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Neumünster eingetragen.


§2
Zweck

(1) Der „Sportpool Neumünster e.V.“ verfolgt als Interessengemeinschaft den Zweck, den regionalen Spitzensport zu fördern, um ihn als eine eigenständige Leistung der Region darzustellen und damit Standortwerbung für diese Region zu betreiben. Ferner soll über ein gemeinsames Auftreten bei Sportveranstaltungen das Selbstwertgefühl der Mitglieder, der Region und über andere Veranstaltungen die Kommunikation der Mitglieder untereinander gefördert werden.

Diesen Zweck will der Verein über die Förderung von sportlichen Leistungen, die Durchführung von Veranstaltungen und über den Einsatz von Werbemitteln bei Spitzensportveranstaltungen erreichen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3
Mitgliedschaft

Über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.


§3a
Ehrenmitglieder

(1) Für besondere Verdienste um die Region, den Sport oder den Verein kann Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(2) Die Ernennung erfolgt auf übereinstimmenden Vorschlag von Vorstand und Beirat durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine Aussprache über den Antrag findet nicht statt.

(3) Sind Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt worden, können sie jederzeit die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Solange sie nicht die ordentliche Mitgliedschaft erworben haben, gelten für sie folgende Sonderregelungen:


§4
Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 30. Juni eines jeden Jahres.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.


§5
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliederversammlung steht es weiter frei, über eine generelle Aufnahmegebühr zu bestimmen.


§6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Vermögenswerte. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 €ist die Zustimmung des Beirates erforderlich.


§7
Beirat

(1) Es ist ein Beirat zu bilden. Dieser muss in Angelegenheiten gemäß § 6 (2) zustimmen.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Personen.


§8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.


§9
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.


§10
Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/deren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.


§11
Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


§12
Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Das Vereinsvermögen wird gemeinnützigen sportlichen Zwecken zugeführt.